Präambel
Der Oberhafen ist Hamburgs Kreativquartier. Seine prozesshafte Weiterentwicklung wird ermöglicht und gestärkt durch Feedbackschleifen, Lernvorgänge und Erfahrungen aus der Umsetzung. Entscheidend ist, dass möglichst viele Akteure auf dem Gelände in den Entwicklungsprozess eingebunden sind. Wo möglich, finden Entwicklungen „Bottom-up“ statt, um die produktiven Kräfte im Oberhafen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zu stärken.
Der Verein Oberhafen 5+1 bietet der Selbstorganisation der Nutzer*innen einen institutionellen Rahmen und ermöglicht den verbindlichen Dialog zwischen Nutzer*innen, Politik, Eigentümer*innen und der Zivilgesellschaft.
Das 5+1-Modell ist ein Weg, in einem komplexen Zusammenspiel der Akteure Ansprechpartner zu sein, Pluralität und Konsens zu fördern, Willensbildung und Handlungsfähigkeit herzustellen, Kontinuität zu ermöglichen und Kompetenzen aufzubauen. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Vielfalt von Nutzer*innen, Ideen und Projekten eine der größten Stärken des Oberhafens ist, wird durch 5+1 ein Mitbestimmungsmodell umgesetzt, das auf demokratischen Regeln beruht, Minderheiten schützt und repräsentative Elemente enthält.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Oberhafen 5+1 e.V.“ mit Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des bürgerschaftlichen Engagements. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen und Diskussionsforen, durch Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen sowie durch die Öffnung von Räumen im Oberhafen für gesellschaftlichen Dialog und Begegnung.
Der Verein kann zur Erreichung seiner Zwecke mit anderen Körperschaften, öffentlichen Stellen und Privatpersonen zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 AO).
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und beginnt mit Aufnahmebeschluss des Vorstands.
Der Austritt ist in Textform mit vierwöchiger Frist zum Monatsende möglich.
Ein Ausschluss kann insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Weitere Details regelt eine Geschäftsordnung.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie wählt den Vorstand (mindestens drei Personen) und jährlich einen Kassenprüferin, nimmt Berichte entgegen, entlastet den Vorstand und beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung.
Die Einladung erfolgt in Textform mit zweiwöchiger Frist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösung ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Mitgliederversammlungen können in Präsenz, online oder in hybrider Form stattfinden. Beschlüsse können auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation gefasst werden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (1. und 2. Vorsitzender, Schatzmeister*in, ggf. Beisitzer*innen).
Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und vertreten den Verein jeweils einzeln nach außen.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können jedoch für ihren Zeitaufwand eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
§ 7 Geschäftsführung
Der Vorstand kann bis zu fünf Geschäftsführerinnen und eine Bürokraft als besondere Vertreterinnen nach § 30 BGB mit Einzelvertretungsmacht bestellen.
Diese arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen, führen die operativen Vereinsgeschäfte und können angemessen vergütet werden.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Leuchtfeuer Stiftung, Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, 2. Dezember 2025, Oberhafen